Unser Verein
Ende der 60er Jahre wurden in der Bundesrepublik Deutschland viele Städtepartnerschaften gegründet, um die Freundschaft unter den Völkern Europas zu fördern. In diesem Zusammenhang verpartnerten sich 1971 auch Goch und die niederländische Gemeinde Veghel. Viele dieser kommunalen Partnerschaften, bei denen die Bürgermeister federführend waren, litten darunter, dass sie in der Bevölkerung nicht genügend verankert waren. Dieses Problem versuchte man in Goch 1979 durch die Gründung eines Vereins zu lösen, der sich zunächst etwas missverständlich „Partnerschaftsclub Goch“ nannte.
Angetrieben von seiner nimmermüden Geschäftsführerin Gisela Redies entfaltete der neue Verein sofort rege Aktivitäten. 1980 kam es zum Abschluss einer Partnerschaft mit der englischen Stadt Andover, 1983 folgte Redon in der Bretagne.
Nach dem Zusammenbruch des Sowjetimperiums kam es 1997 zur Gründung einer Partnerschaft mit der westpolnischen Stadt Nowy Tomyśl und im Juli 2009 verpartnerte sich die Stadt Goch mit der italienischen Verbandskommune des Valle del Treja.
Unser Verein, der sich heute „Verein für Städtepartnerschaften Goch e.V.“ nennt und der rund 100 Mitglieder zählt, hat seit 40 Jahren unzählige Austauschveranstaltungen zwischen den Partnerstädten organisiert und wird sich auch in Zukunft entsprechend seiner Satzung bemühen „persönliche Kontakte zwischen Deutschen und Bürgern anderer Staaten zu vermitteln, um so der Völkerverständigung zu dienen.
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Hier ist die BEITRITTSERKLÄRUNG
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Satzung
Verein für Städtepartnerschaften Goch e.V.
(in der Fassung vom 10.03.2016)
§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS
Der Verein führt den Namen "Verein für Städtepartnerschaften Goch e.V". Er hat seinen Sitz in Goch und ist in
das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 ZWECK DES VEREINS
Der Verein setzt sich zum Ziel, persönliche Kontakte zwischen Deutschen und Bürgern anderer Staaten zu
vermitteln, um so der Völkerverständigung und dem Frieden zu dienen. Auf die Förderung des
Jugendaustausches wird besonderer Wert gelegt.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet jeweils der
Vorstand mit Stimmenmehrheit. Lehnt dieser den Antrag ab, so steht dem Betroffenen die Anrufung der
Mitgliederversammlung offen, welche endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.
§ 4 BEITRAG
Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Im Einzelfall kann der Vorstand auf Antrag die
Freistellung von der Beitragszahlung beschließen.
Der Beitrag wird zum 31.01. eines jeden Jahres fällig; Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft endet durch a) Austrittserklärung b) Ausschluss.
Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich mit einer vierteljährigen
Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtugen nicht nachkommen, können durch den Vorstand
ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss kann der/die Betroffene binnen eines Monats nach Mitteilung
schriftlich Einspruch einlegen; hierüber entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 6 ORGANE
Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung; b) der Vorstand.
§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Mindestens einmal im Jahr - möglichst zu Beginn des Kalenderjahres - ist eine ordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher Bericht über das abgelaufene Jahr erstattet sowie die
geplanten Aufgaben im laufenden Jahr vorgetragen werden.
Die Mitgliederversammlung hat in zweijährlichem Rhythmus über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden
und die Neuwahl vorzunehmen.
Sie befindet über Beitragshöhe, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mehr als einem Drittel der
Vereinsmitglieder mit gleichzeitiger Begründung des Antrages schriftlich verlangt wird.
(3) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung
mindestens 2 Wochen vorher eingeladen.
Die Einladung erfolgt per E-Mail an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse
besitzen, werden per Brief eingeladen.
Die Einladung der Mitgliederversammlung gilt als ordnungsgemäß erfolgt, wenn die Einberufung nach einer der
vorgenannten Einberufungsformen unter Beachtung der dortigen Voraussetzungen vorgenommen worden ist.
Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung der Mitgliederversammlung soll bei deren Beginn festgestellt und in
der Niederschrift vermerkt werden.
(4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst, Satzungsänderungen
bedürfen einer Zweidrittelmehrheit, die Auflösung des Vereins einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen
Mitglieder.
(5) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den
wesentlichen Verlauf der Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und
vom Protokollführer unterschrieben.
§ 8 VORSTAND
(1) Der Vorstand setzt sich aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Sekretär, dem Kassenverwalter,
dem Pressewart und dem Beirat zusammen. Den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden nur der erste und
zweite Vorsitzende.
(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Beirat
umfaßt bis zu fünfzehn Personen.
(3) Zu den Sitzungen des Vorstandes ist schriftlich einzuladen.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
(4) Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung des Vereins. Er beruft die Mitgliederversammlungen
ein.
§ 9 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
(1) Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, -
gerätschaften oder -gegenständen oder infolge von Handlungen oder Anordnungen der Vereinsorgane (z.B.
Vorstand) oder sonstiger im Auftrag des Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn ein
Organmitglied (z.B. Vorstand), ein Repräsentant oder eine sonstige Person, für die der Verein gesetzlich
einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
(2) Im Falle einer Schädigung gem. Absatz 1 haftet auch die handelnde oder sonst wie verantwortliche Person
dem geschädigten Vereinsmitglied gegenüber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(3) Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im
Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins, so darf der Verein Schadenersatzansprüche gegen das
Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied Regress nimmt, weil der Verein von einem
außenstehenden Dritten in Anspruch genommen wird.
(4) Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadenersatz, so hat das Mitglied einen
Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamtes oder in
Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei
weder vorsätzlich noch grobfahrlässig gehandelt hat.
(5) Mit Ausnahme der Freistellungsansprüche gegen den Verein gem. Absatz 4 wird die Haftung des Vereins
und die seiner Organe oder für ihn handelnden Beauftragten für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
§ 10 GEMEINNÜTZIGKEIT
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar den in § 2 genannten Zweck als gemeinnützigen Zweck
im Sinne von § 52 der Abgabenordnung.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Vorschriften) dürfen keine Gewinnanteile und
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
Die Mitglieder dürfen bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr
als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der unter der Voraussetzung des § 7 Abs. 3 aufgelöste Verein überträgt sein Vermögen der Stadt Goch.
Das gleiche gilt, wenn der Verein seinen bisherigen Zweck ändert. Die Stadt Goch hat das erworbene
Vermögen zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 2 zu verwenden.
Goch, den 10.03.2016